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Was ist bei einer Trennung zu Tun?

Dienstvertragsrecht oder Arbeitsrecht?

Anstellungsverträge von GmbH-Geschäftsführern sind keine arbeitsrechtsfreie Zone mehr. Arbeitnehmerschutzgesetze schlagen immer stärker auf das Dienstvertragsrecht der Vertretungsorgane durch. Dadurch werden die Koordinaten des Anstellungsverhältnisses von GmbH Geschäftsführern immer näher zum Arbeitsverhältnis hin verschoben. Diese Entwicklung bietet Ihnen als Geschäftsführer neue Möglichkeiten, ihre Erfolgschancen in Organstreitigkeiten zu verbessern. Nicht nur der Schutz vor Entlassung, sondern auch Zahlungsansprüche wie z.B. Urlaubsabgeltung oder boni können dadurch leichter durchgesetzt werden.

Können Sie Ihre Rechte vor dem Arbeitsgericht durchsetzen oder müssen Sie vor das Landgericht?

Der Rechtsweg des GmbH Geschäftsführers zum Arbeitsgericht ist kein leichter. Das Bundesarbeitsgericht eröffnet ihn nur in Ausnahmefällen, denn es rechnet den GmbH-Geschäftsführer dem „Arbeitgeberlager“ zu. Dennoch wird der Weg zum Arbeitsgericht von GmbH-Geschäftsführern oft gesucht, um die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses zu vermeiden und als Angestellter leichter zu seinem Recht zu kommen als vor dem Landgericht. Das Bundesarbeitsgericht hat seine restriktive Rechtsprechung in neueren Entscheidungen geändert, so dass es Ihnen als Geschäftsführer leichter gemacht wird, Ihre Rechte vor den Arbeitsgerichten durchzusetzen.

Haben Sie Anspruch auf eine Abfindung?

Abfindungszahlungen bei Beendigung eines Anstellungsverhältnisses sieht das Gesetz für Arbeitnehmer nur in Ausnahmefällen, für Geschäftsführer überhaupt nicht vor. Eine Abfindung können Sie als Geschäftsführer somit nur durchsetzen, wenn sie – was eher selten vorkommt – im Anstellungsvertrag schon vereinbart ist oder Sie die Rechtmäßigkeit der Kündigung bzw.Abberufung mit so überzeugenden Argumenten in Zweifel ziehen können, dass die Gesellschaft sich lieber durch eine Abfindungszahlung frei kauft als sich auf einen Prozess mit ungewissem Ausgang einzulassen – hier ist Ihr Anwalt gefragt!

Übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten?

Die Leistungsart „Arbeitsrechtsschutz“ bietet zwar Kostendeckung für die Geltendmachung von arbeitsrechtlichen Ansprüchen vor dem Arbeitsgericht, schließt aber die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen – und dazu gehören Sie als GmbH-Geschäftsführer -vom Versicherungsschutz aus. Deshalb bieten Ihnen als Geschäftsführer grundsätzlich nur teure Zusatzpolicen Kostendeckung. Umso wichtiger ist es, die Ausnahmen zu kennen, bei denen die Rechtschutzversicherung auch bei bloßem „Arbeitsrechtsschutz“ eintreten muss.

Mit welchen Kosten müssen Sie rechnen?

Das Kostenrisiko für einen Prozess zwischen Geschäftsführer und GmbH ist um ein Vielfaches höher als bei arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzprozessen. Der Gegenstandswert im Kündigungsschutzprozess des Arbeitnehmers ist gesetzlich auf das Vierteljahreseinkommen begrenzt, beim Geschäftsführer errechnet er sich dagegen aus dem dreifachen Jahresgehalt! Außerdem muss bei Klagen vor dem Landgericht ein Gerichtskostenvorschuss in Höhe von mehreren tausend €uro bezahlt werden, was vor dem Arbeitsgericht nicht erforderlich ist. Hinzu kommt, dass es im Arbeitsgerichtsverfahren in der ersten Instanz keine Kostenerstattungspflicht gibt. Unterliegen Sie als Geschäftsführer jedoch im Bestandsschutzverfahren vor dem Landgericht, müssen Sie nicht nur ihre eigenen Kosten tragen, sondern auch die Kosten der Gegenseite erstatten. Dies kann zu einer Kostenlast von mehreren 10.000 € führen.

Welchen Schutz bietet Ihre D&O-Versicherung?

Die D&O-Versicherung ist eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit vielen Besonderheiten. Hier gilt nicht das sonst übliche Verstoßprinzip, sondern das Anspruchserhebungsprinzip („claims-made-Prinzip“): Versicherungsschutz besteht nur für solche Haftpflichtansprüche, die während der Dauer des Versicherungsvertrags von der GmbH gegen den Geschäftsführer geltend gemacht worden sind, es kommt also nicht darauf an, wann Sie gegen Ihre Pflichten verstoßen haben! Wichtig ist deshalb, welche Nachmeldefristen gelten. Durch Nachmeldung können ggfs. auch außerhalb der Laufzeit des Versicherungsvertrages auftretende Schäden abgedeckt werden.Erhebliche Unterschiede bestehen bei den Versicherern auch beim Kreis der versicherten Personen (faktische Geschäftsführer, Interimsmanager) und bei der Frage, ob die operative Tätigkeit des Geschäftsführers mitversichert ist.

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