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Wie kann ein Geschäftsführer einer GmbH abberufen werden?

Ein Geschäftsführer einer GmbH wird grundsätzlich durch Beschluss der Gesellschafterversammlung abberufen (§ 38 GmbHG). Sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen enthält, genügt hierfür regelmäßig die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Mit dem Beschluss endet die Organstellung des Geschäftsführers, nicht jedoch der Anstellungsvertrag. Vom Beschluss über die Abberufung des Geschäftsführers als Organ bleiben die Ansprüche des Geschäftsführers aus seinem Dienstvertrag unberührt. Soll auch der Dienstvertrag beendet werden, bedarf es hierfür eines weiteren Beschlusses der Gesellschafterversammlung (Annexkompetenz aus § 46 GmbHG).

Was ist der Unterschied zwischen der Abberufung und der Kündigung eines Geschäftsführers?

Die Abberufung betrifft ausschließlich die Organstellung des Geschäftsführers. Mit der Abberufung verliert er seine Stellung als Organ der GmbH und damit seine Vertretungsbefugnis.

Davon zu unterscheiden ist die Kündigung des Anstellungsvertrags. Dieser regelt das Dienstverhältnis zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft. Auch nach einer Abberufung kann der Anstellungsvertrag zunächst fortbestehen, sodass weiterhin Vergütungsansprüche bestehen können.

In der Praxis müssen daher regelmäßig sowohl die Abberufung als auch die Kündigung des Anstellungsvertrags geprüft werden.

Kann ein Geschäftsführer sein Amt selbst niederlegen?

Ja. Ein Geschäftsführer kann sein Amt grundsätzlich jederzeit niederlegen. Die Amtsniederlegung erfolgt durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft.

Allerdings kann eine Amtsniederlegung unzulässig sein, wenn sie zur Unzeit erfolgt und der Gesellschaft dadurch erhebliche Nachteile entstehen würden, etwa wenn die Gesellschaft dadurch handlungsunfähig wird. In solchen Fällen können Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer in Betracht kommen.

Auch die Amtsniederlegung ist zum Handelsregister anzumelden.

Kann die Abberufung eines Geschäftsführers auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen?

Ja. Die Gesellschafterversammlung kann beschließen, dass die Abberufung zu einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt wirksam wird.

Dies kommt beispielsweise vor, wenn eine geordnete Übergabe der Geschäftsführung erfolgen soll oder zunächst eine Nachfolgeregelung umgesetzt wird.

Reicht ein Vertrauensverlust für die Abberufung eines Geschäftsführers aus?

Ein nachhaltiger Vertrauensverlust kann grundsätzlich einen wichtigen Grund darstellen. Voraussetzung ist jedoch, dass dieser Vertrauensverlust auf konkreten Umständen beruht und aus Sicht der Gesellschaft erheblich ist.

Ein solcher Vertrauensverlust kann etwa entstehen durch mangelnde Transparenz gegenüber den Gesellschaftern, eigenmächtige unternehmerische Entscheidungen ohne erforderliche Zustimmung oder erhebliche Pflichtverletzungen.

Reine persönliche Spannungen oder unterschiedliche strategische Auffassungen reichen dagegen nicht aus.

Kann sich ein Geschäftsführer gegen seine Abberufung wehren?

Wenn der Geschäftsführer auch Gesellschafter der GmbH ist, kann er gerichtlich überprüfen lassen, ob der Beschluss über seine Abberufung wirksam zustande gekommen ist.

Dabei können sowohl formale Fehler bei der Beschlussfassung als auch das Fehlen eines wichtigen Grundes eine Rolle spielen. In bestimmten Situationen kommt auch einstweiliger Rechtsschutz in Betracht (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung).

Wie lassen sich Gesellschafterstreitigkeiten vermeiden?

Viele Konflikte lassen sich durch eine vorausschauende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags vermeiden.
In der Praxis bewährt haben sich insbesondere:

  • klare Mehrheitsregelungen
  • sogenannte Deadlock-Klauseln für Pattsituationen
  • Einziehungs- oder Ausschlussregelungen für Geschäftsanteile
  • Wettbewerbsverbote
  • Mediations- oder Schlichtungsklauseln

Eine frühzeitige rechtliche Beratung kann helfen, Konflikte zu vermeiden oder zumindest klare Verfahren für den Konfliktfall festzulegen.

Kann ein Geschäftsführer auch ohne Gesellschafterbeschluss abberufen werden?

Nein. Die Abberufung eines Geschäftsführers obliegt nach § 46 Nr. 5 GmbHG der Gesellschafterversammlung, sodass hierfür ein Beschluss erforderlich ist.
Eine Ausnahme kann sich nur ergeben, wenn der Gesellschaftsvertrag besonderen Organen – etwa einem Beirat oder Aufsichtsrat – entsprechende Befugnisse einräumt. Ohne eine solche Regelung ist jedoch zwingend ein Gesellschafterbeschluss erforderlich.

Kann ein Geschäftsführer jederzeit abberufen werden?

Grundsätzlich ja. Nach § 38 GmbHG kann ein Geschäftsführer jederzeit durch Beschluss der Gesellschafterversammlung abberufen werden.

Der Gesellschaftsvertrag kann diese Möglichkeit jedoch einschränken. Häufig ist vorgesehen, dass eine Abberufung nur aus wichtigem Grund zulässig ist. In solchen Fällen muss ein entsprechender Grund vorliegen.

Darf ein Gesellschafter-Geschäftsführer über seine eigene Abberufung abstimmen?

Ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter, stellt sich häufig die Frage nach seiner Stimmberechtigung.

Bei Beschlüssen über die eigene Abberufung besteht in der Regel ein Stimmverbot wegen Interessenkollision. Nach § 47 Abs. 4 GmbHG hat kein Stimmrecht bei Beschlüssen, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts gegenüber einem Gesellschafter betreffen. Der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer hat daher regelmäßig kein Stimmrecht.

Welche formalen Anforderungen gelten für die Abberufung eines Geschäftsführers?

Die Abberufung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Der Beschluss sollte protokolliert werden. Anschließend muss die Abberufung zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden. Erst mit der Eintragung wird die Änderung im Außenverhältnis für Dritte sichtbar.
Formale Fehler bei der Einladung zur Gesellschafterversammlung oder bei der Beschlussfassung können dazu führen, dass der Beschluss rechtlich angreifbar ist.

Wann liegt ein wichtiger Grund für die Abberufung eines Geschäftsführers vor?

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Gesellschaft die Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer nicht mehr zugemutet werden kann.

Typische Beispiele können sein:

  • grobe Pflichtverletzungen
  • Verstöße gegen gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Pflichten
  • Wettbewerbsverstöße oder Interessenkonflikte
  • strafbares Verhalten zum Nachteil der Gesellschaft
  • schwerwiegende Konflikte innerhalb der Geschäftsführung oder mit den Gesellschaftern

Ob ein wichtiger Grund vorliegt, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab.

Was passiert, wenn sich Gesellschafter blockieren (z. B. bei einer 50/50-Beteiligung)?

In Gesellschaften mit gleich hohen Beteiligungen kann es zu Blockadesituationen kommen, wenn für wichtige Beschlüsse keine Mehrheit zustande kommt.

Solche Konflikte lassen sich häufig nur durch gesellschaftsvertragliche Mechanismen lösen, etwa durch Stichentscheidsregelungen, Beiräte oder Einziehungs- bzw. Ausschlussregelungen für Geschäftsanteile.

Fehlen entsprechende Regelungen, kann im Einzelfall auch eine gerichtliche Klärung erforderlich werden.

Welche Risiken bestehen für die Gesellschaft bei einer fehlerhaften Abberufung?

Fehler bei der Beschlussfassung können erhebliche rechtliche Folgen haben. Dazu zählen insbesondere:

  • die Unwirksamkeit der Abberufung
  • Schadensersatzansprüche des Geschäftsführers
  • fortbestehende Vergütungsansprüche aus dem Anstellungsvertrag
  • langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen

Gerade in konfliktträchtigen Situationen empfiehlt sich daher eine sorgfältige rechtliche Vorbereitung der Beschlussfassung.

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Was ist bei einer Trennung zu tun?

Dienstvertragsrecht oder Arbeitsrecht?

Anstellungsverträge von GmbH-Geschäftsführern sind keine arbeitsrechtsfreie Zone mehr. Arbeitnehmerschutzgesetze schlagen immer stärker auf das Dienstvertragsrecht der Vertretungsorgane durch. Dadurch werden die Koordinaten des Anstellungsverhältnisses von GmbH Geschäftsführern immer näher zum Arbeitsverhältnis hin verschoben. Diese Entwicklung bietet Ihnen als Geschäftsführer neue Möglichkeiten, ihre Erfolgschancen in Organstreitigkeiten zu verbessern. Nicht nur der Schutz vor Entlassung, sondern auch Zahlungsansprüche wie z.B. Urlaubsabgeltung oder boni können dadurch leichter durchgesetzt werden.

Können Sie Ihre Rechte vor dem Arbeitsgericht durchsetzen oder müssen Sie vor das Landgericht?

Der Rechtsweg des GmbH Geschäftsführers zum Arbeitsgericht ist kein leichter. Das Bundesarbeitsgericht eröffnet ihn nur in Ausnahmefällen, denn es rechnet den GmbH-Geschäftsführer dem „Arbeitgeberlager“ zu. Dennoch wird der Weg zum Arbeitsgericht von GmbH-Geschäftsführern oft gesucht, um die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses zu vermeiden und als Angestellter leichter zu seinem Recht zu kommen als vor dem Landgericht. Das Bundesarbeitsgericht hat seine restriktive Rechtsprechung in neueren Entscheidungen geändert, so dass es Ihnen als Geschäftsführer leichter gemacht wird, Ihre Rechte vor den Arbeitsgerichten durchzusetzen.

Haben Sie Anspruch auf eine Abfindung?

Abfindungszahlungen bei Beendigung eines Anstellungsverhältnisses sieht das Gesetz für Arbeitnehmer nur in Ausnahmefällen, für Geschäftsführer überhaupt nicht vor. Eine Abfindung können Sie als Geschäftsführer somit nur durchsetzen, wenn sie – was eher selten vorkommt – im Anstellungsvertrag schon vereinbart ist oder Sie die Rechtmäßigkeit der Kündigung bzw.Abberufung mit so überzeugenden Argumenten in Zweifel ziehen können, dass die Gesellschaft sich lieber durch eine Abfindungszahlung frei kauft als sich auf einen Prozess mit ungewissem Ausgang einzulassen – hier ist Ihr Anwalt gefragt!

Übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten?

Die Leistungsart „Arbeitsrechtsschutz“ bietet zwar Kostendeckung für die Geltendmachung von arbeitsrechtlichen Ansprüchen vor dem Arbeitsgericht, schließt aber die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen – und dazu gehören Sie als GmbH-Geschäftsführer -vom Versicherungsschutz aus. Deshalb bieten Ihnen als Geschäftsführer grundsätzlich nur teure Zusatzpolicen Kostendeckung. Umso wichtiger ist es, die Ausnahmen zu kennen, bei denen die Rechtschutzversicherung auch bei bloßem „Arbeitsrechtsschutz“ eintreten muss.

Mit welchen Kosten müssen Sie rechnen?

Das Kostenrisiko für einen Prozess zwischen Geschäftsführer und GmbH ist um ein Vielfaches höher als bei arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzprozessen. Der Gegenstandswert im Kündigungsschutzprozess des Arbeitnehmers ist gesetzlich auf das Vierteljahreseinkommen begrenzt, beim Geschäftsführer errechnet er sich dagegen aus dem dreifachen Jahresgehalt! Außerdem muss bei Klagen vor dem Landgericht ein Gerichtskostenvorschuss in Höhe von mehreren tausend €uro bezahlt werden, was vor dem Arbeitsgericht nicht erforderlich ist. Hinzu kommt, dass es im Arbeitsgerichtsverfahren in der ersten Instanz keine Kostenerstattungspflicht gibt. Unterliegen Sie als Geschäftsführer jedoch im Bestandsschutzverfahren vor dem Landgericht, müssen Sie nicht nur ihre eigenen Kosten tragen, sondern auch die Kosten der Gegenseite erstatten. Dies kann zu einer Kostenlast von mehreren 10.000 € führen.

Welchen Schutz bietet Ihre D&O-Versicherung?

Die D&O-Versicherung ist eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit vielen Besonderheiten. Hier gilt nicht das sonst übliche Verstoßprinzip, sondern das Anspruchserhebungsprinzip („claims-made-Prinzip“): Versicherungsschutz besteht nur für solche Haftpflichtansprüche, die während der Dauer des Versicherungsvertrags von der GmbH gegen den Geschäftsführer geltend gemacht worden sind, es kommt also nicht darauf an, wann Sie gegen Ihre Pflichten verstoßen haben! Wichtig ist deshalb, welche Nachmeldefristen gelten. Durch Nachmeldung können ggfs. auch außerhalb der Laufzeit des Versicherungsvertrages auftretende Schäden abgedeckt werden.Erhebliche Unterschiede bestehen bei den Versicherern auch beim Kreis der versicherten Personen (faktische Geschäftsführer, Interimsmanager) und bei der Frage, ob die operative Tätigkeit des Geschäftsführers mitversichert ist.

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