Jederzeitige Vergewisserung über die wirtschaftliche Lage der GmbH ist Kardinalpflicht des Geschäftsführers
OLG Frankfurt a.M.:
Keine D&O-Deckung bei verspätetem Insolvenzantrag
In seinem Beschluss vom 16.01.2025 – 7 W 20/24 verdeutlicht das OLG Frankfurt, wie wichtig es für GmbH-Geschäftsführer ist, sich jederzeit über die finanzielle Situation der Gesellschaft auf dem Laufenden zu halten. Dies gilt auch für Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft (UG) haftungsbeschränkt.
Sachverhalt
Der Insolvenzverwalter einer Unternehmergesellschaft (UG) begehrte Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den D&O-Versicherer. Streitgegenstand war die Frage, ob der Versicherer Deckung für Ersatzansprüche gegen den im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer zu gewähren habe. Der Geschäftsführer hatte bei Eintritt der Insolvenzreife keinen Insolvenzantrag gestellt und den Geschäftsbetrieb weitergeführt. Nach Darstellung des Insolvenzverwalters habe es sich bei dem Geschäftsführer lediglich um einen „Strohmann“ für den faktisch handelnden Gesellschafter gehandelt.
Der Versicherer berief sich auf Leistungsfreiheit unter Hinweis auf eine wissentliche Pflichtverletzung gemäß den Versicherungsbedingungen. Das Landgericht Wiesbaden hatte den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt
Das OLG Frankfurt bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die sofortige Beschwerde zurück. Die beabsichtigte Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da der Versicherer zu Recht die Deckung wegen wissentlicher Pflichtverletzung ablehne.
- Insolvenzantragspflicht als Kardinalpflicht
Die Pflicht des Geschäftsführers, bei Eintritt der Insolvenzreife unverzüglich Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a InsO), gehört nach Auffassung des Senats zu den Kardinalpflichten der Organstellung. Eine Verletzung dieser Pflicht indiziert bereits den Vorwurf einer wissentlichen Pflichtverletzung. Der Geschäftsführer sei zur ständigen wirtschaftlichen Selbstkontrolle verpflichtet und müsse die Insolvenzreife prüfen.
2. Indizwirkung für Wissentlichkeit
Der Senat stellte klar, dass in Fällen der Verletzung elementarer beruflicher Pflichten – wie hier der Insolvenzantragspflicht – vom objektiven Geschehensablauf regelmäßig auf die subjektive Tatseite geschlossen werden könne. Zusätzliche Indizien seien nicht erforderlich.
3. Haftung des Strohmann-Geschäftsführers
Auch der nur formal eingetragene Geschäftsführer könne sich nicht auf seine Rolle als „Strohmann“ berufen. Er unterliege denselben Organisations- und Kontrollpflichten wie jeder andere Geschäftsführer. Unterlasse er es, sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zu informieren, verletze er ebenfalls eine Kardinalpflicht. Eine Haftungsentlastung trete nur durch wirksame Amtsniederlegung ein.
4. Folge für den Versicherungsvertrag
Da die Pflichtverletzung wissentlich erfolgt sei, greife der Risikoausschluss der Versicherungsbedingungen. Der D&O-Versicherer sei leistungsfrei.
Hinweise für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr die strenge Rechtsprechung zur Haftung von GmbH- Geschäftsführern im Insolvenzfall:
- Die Vergewisserung über die wirtschaftliche Lage sowie die eingehende Prüfung der Insolvenzreife sind Kardinalpflichten eines Geschäftsführers.
- Die Insolvenzantragspflicht ist eine nicht delegierbare Kernpflicht des Geschäftsführers.
- Auch in der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gilt kein milderer Maßstab.
- Geschäftsführer, die faktisch nicht tätig werden („Strohmann“), bleiben in vollem Umfang verantwortlich.
- D&O-Versicherungsschutz entfällt regelmäßig, wenn der Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt wird.
Fazit
Das OLG Frankfurt unterstreicht die Linie der Rechtsprechung, wonach die Verletzung der Insolvenzantragspflicht nahezu zwingend den Vorwurf einer wissentlichen Pflichtverletzung begründet und damit den Versicherungsschutz aus der D&O-Versicherung ausschließt. Geschäftsführer sollten sich der Tragweite dieser Pflicht bewusst sein – eine bloß formale Amtsübernahme ohne tatsächliche Wahrnehmung der Leitungsaufgaben birgt erhebliche persönliche Haftungsrisiken. Insbesondere ist die jederzeitige Vergewisserung über die finanzielle Lage der Gesellschaft unabdingbar.