ABFINDUNG:
Arbeitnehmer – Geschäftsführer – Gesellschafter: wer bekommt wann was warum?

Die Frage nach der Abfindung stellt sich immer dann, wenn ein Exit bevorsteht. Arbeitnehmer erhalten die Kündigung, Geschäftsführer werden abberufen, Gesellschafter ausgeschlossen. Im Kontext der Abfindung stehen die Begriffe Entlassung und Ausscheiden. Je nach Status des Ausscheidenden gibt es dabei aber gravierende Unterschiede. Nicht immer besteht ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung, häufig ist sie eher das Ergebnis von Chancen-Risiken-Abwägungen. Und diese unterliegen bei Arbeitnehmern, Geschäftsführern und Gesellschaftern völlig unterschiedlichen Spielregeln.

 

I. Der Abfindungsanspruch von Arbeitnehmern

Will sich der Arbeitgeber von Arbeitnehmern trennen, so führt dies fast immer zu Abfindungsverhandlungen. Ein gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Abfindung besteht aber nur in Ausnahmefällen. Zum Beispiel dann, wenn ein für den Betrieb vereinbarter Sozialplan für betriebsbedingte Kündigungen Abfindungen vorsieht oder ein Auflösungsantrag trotz fehlenden Kündigungsgrundes die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Gericht nach §§ 9, 10 KSchG zur Folge hat.

Ansonsten ist ein Abfindungsvergleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stets das Ergebnis einer Risikobewertung. Arbeitgeber können kaum einmal sicher sein, dass ihre Kündigung von den Arbeitsgerichten für wirksam erklärt und die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers abgewiesen wird. Denn das Kündigungsschutzgesetz enthält hohe Hürden. Hält die Kündigung der arbeitsgerichtlichen Überprüfung nicht stand, muss die arbeitsvertragliche Vergütung für die gesamte Dauer des Kündigungsschutzprozesses nachgezahlt werden. Das Annahmeverzugsrisiko ist sehr hoch. Um ihm zu entgehen sind Arbeitgeber deshalb sehr häufig bereit, für die sichere Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung zu bezahlen. Auf Arbeitnehmerseite ist nach einer Kündigung zu realisieren, dass eine unbeschwerte Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht zu erwarten ist, weshalb dem Abfindungsvergleich als finanziell abgefederte Exit-Lösung zugestimmt wird.

 

II. Der Abfindungsanspruch von GmbH-Geschäftsführern

Ganz anders ist die Situation bei Geschäftsführern. Geschäftsführer sind gesetzliche Vertreter und Organ der GmbH. Das Kündigungsschutzgesetz schützt nur Arbeitnehmer, aber nicht Organe der Gesellschaft, die auf der Grundlage eines Dienstvertrages tätig sind. Wird der Dienstvertrag eines Geschäftsführers gekündigt, ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar, die Entlassung des Geschäftsführers muss von der Gesellschaft – anders als bei Arbeitnehmern – nicht sozial gerechtfertigt werden. Die GmbH kann das Anstellungsverhältnis ihrer Geschäftsführer deshalb ohne jeden Grund kündigen und muss dabei lediglich die vereinbarte Kündigungsfrist einhalten.
Bei GmbH-Geschäftsführern gibt es also keinen gesetzlichen Kündigungsschutz, sie müssen sich vertraglich gegen die Kündigung ihres Anstellungsvertrages schützen. Welchen vertraglichen Kündigungsschutz gibt es für Geschäftsführer gegen die Entlassung?

Als erstes gibt es die Möglichkeit, lange Kündigungsfristen zu vereinbaren. Das ist für Geschäftsführer schon deshalb essenziell wichtig, weil nach neuerer Rechtsprechung für Dienstverträge von Geschäftsführern nicht die Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse nach § 622 BGB gelten, sondern die wesentlich kürzeren Fristen des § 621 BGB für Dienstverhältnisse. Üblich sind bei Geschäftsführerdienstverträgen Kündigungsfristen von sechs Monaten zum Monatsende, je nach Verhandlungsposition lassen sich für Geschäftsführer auch Kündigungsfristen von bis zu einem Jahr durchsetzen. Will die Gesellschaft eine kurzfristige Trennung herbeiführen, so kann der von der Entlassung betroffene Geschäftsführer die lange Kündigungsfrist in eine Abfindung ummünzen: z.B. Aufhebung des Dienstvertrages zum Ende des Quartals und Auszahlung der für die Dauer der Kündigungsfrist eigentlich noch zu zahlenden Gehälter als pauschale Abfindungszahlung.

Als weitere Maßnahme zum Schutz gegen eine unliebsame Entlassung gibt es für Geschäftsführer die Möglichkeit der Vereinbarung von Mindestlaufzeiten für den Geschäftsführervertrag. Im Dienstvertrag kann zu diesem Zweck geregelt werden, dass die Frist zur ordentlichen Kündigung drei, sechs oder auch mehr Monate beträgt, die Kündigung jedoch frühestens zum Ablauf einer festen Laufzeit von z. B. einem Jahr zulässig ist. Auch längere Mindestlaufzeiten von bis zu drei oder im Einzelfall auch fünf Jahren kommen in der Praxis vor.

Schließlich ist an die vertraglich vereinbarte Abfindungszahlung zu denken. Gerade weil Geschäftsführer keinen gesetzlichen Kündigungsschutz genießen und deshalb immer mit einer Abberufung und Kündigung rechnen müssen, ist es legitim, als GmbH-Geschäftsführer eine finanzielle Absicherung für den Fall einer frühzeitigen Entlassung zu verlangen. Ob sich ein Unternehmen im Geschäftsführervertrag zur Zahlung einer Abfindung an den Geschäftsführer für den Fall der Beendigung der Anstellung vor einem festzulegenden Zeitpunkt verpflichtet, ist letztlich immer Verhandlungssache. Je nach Stärke der eigenen Verhandlungsposition können Geschäftsführer aber auch eine solche Absicherung durchsetzen.
 
 

III. Der Abfindungsanspruch von GmbH-Gesellschaftern

Auf einer anderen rechtlichen Ebene ist der Abfindungsanspruch von Gesellschaftern angesiedelt. Hier geht es nicht um eine freiwillige Abfindungszahlung zur rechtssicheren Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder um eine Abfindung für die Beendigung eines Geschäftsführerdienstvertrages, sondern um eine Ausgleichszahlung für den Verlust der Beteiligung am Unternehmen. Nicht der Verlust des Arbeits- oder Geschäftsführervertrages wird hier abgefunden, sondern der Gesellschaftsanteil. Hier geht es nicht um Arbeitsrecht oder freie Anstellungsverträge, sondern um Gesellschaftsrecht. Das GmbH-Gesetz regelt nicht unmittelbar gesetzlich, unter welchen Voraussetzungen ein Gesellschafter eine Abfindung beanspruchen kann. Regelungen über die Abfindung von Gesellschaftern im Falle ihres Ausscheidens finden sich vielmehr regelmäßig in der Satzung der GmbH. Dort regeln die Gesellschafter sowohl die Konstellationen, in denen an ausscheidende Gesellschafter dem Grunde nach eine Abfindung zu zahlen ist als auch wie die Höhe der Abfindung sich errechnet. Letzteres ist häufig Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen bei der Einziehung von GmbH Geschäftsanteilen, beim Ausschluss von Gesellschaftern oder anderen Fällen des Verlusts der Mitgliedschaft in der Gesellschaft.

 

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