Grundlagen der strafrechtlichen Haftung des GmbH-Geschäftsführers
I. Vorbemerkung
Der Beitrag widmet sich den strafrechtlichen (und damit im Ergebnis auch zivilrechtlichen, doch dazu ein andermal) Risiken, denen sich Organe von Kapitalgesellschaften im Rahmen ihrer Tätigkeit ausgesetzt sehen. Der Beitrag soll eine Entscheidungshilfe für diejenigen sein, die sich im Rahmen einer Existenzgründung oder bei einer Neustrukturierung ihres Unternehmens vor die Frage gestellt sehen, entweder ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft zu bleiben oder die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft zu wählen.
Es gehört wohl (leider) zu der Standardberatung deutscher Steuerberater und Rechtsanwälte im Bereich des Handels- und Gesellschaftsrechts, ihren Mandanten bei der Wahl der Rechtsform entweder die GmbH oder die GmbH & Co. KG ans Herz zu legen. Auf die zivil- und gesellschaftsrechtlichen Gründe und Folgen soll an anderer Stelle eingegangen werden, hier interessiert nur, welche Aspekte bei einer solchen Beratung regelmäßig zu kurz kommen. Kaum ein Steuerberater/Rechtsanwalt – so die jahrzehntelange Erfahrung unserer Kanzlei – klärt darüber auf, dass durch die Wahl einer GmbH oder GmbH & Co. KG die persönlichen strafrechtlichen Risiken der Handelnden so erheblich steigen, dass der einzige Schutz, den beide Gesellschaftsformen gewähren, nämlich der Ausschluss der persönlichen Haftung, kaum noch in relevanter Form ins Gewicht fällt. Im Gegenteil: Das Risiko der persönlichen Haftung der Handelnden wird durch die strafrechtlichen Risiken, denen sich ein GmbH-Geschäftsführer aussetzt, in einigen Bereichen sogar erhöht. Der nachfolgende Beitrag soll daher einen Überblick über diese typischen strafrechtlichen Risken geben.
II. Ausgangslage
Trauriger Höhepunkt einer Beratung, wie sie oben geschildert wurde, war die Gründung einer GmbH, bei der die Gesellschafter aus einem jungen Pärchen bestanden. Sie war als Friseurin tätig, während er ein Café betrieb, um den auf den Haarschnitt wartenden Kunden die Zeit mit einem Cappuccino zu vertreiben. Natürlich macht die Gründung einer GmbH in solchen Fällen keinen Sinn. Ein nennenswertes Haftungsrisiko ist nicht vorhanden, dafür sind die Kosten, die die Rechtsformwahl GmbH sowohl bei ihrer Gründung als auch während des laufenden Geschäftsbetriebes auslöst, deutlich höher als bei einer Personengesellschaft, ganz zu schweigen von dem Aufwand, der mit der Führung einer solchen GmbH verbunden ist. Und natürlich muss der Gesellschafter einer GmbH, der Kredite für den Betrieb einer solchen Gesellschaft braucht, für diese Kredite regelmäßig auch die persönliche Haftung gegenüber dem Kreditgeber übernehmen. Dafür steigt für den Geschäftsführer einer solchen GmbH das Risiko, sich strafbar zu machen, erheblich.
Im Einzelnen:
III. Typische Straftatbestände bei der Führung einer GmbH
1. Strafrechtliche Risiken bei der Gründung der Gesellschaft
GmbH und AG haften ab der formwirksamen Gründung grundsätzlich nur noch mit ihrem Gesellschaftsvermögen (sog. Haftungsprivileg). Hieran anknüpfend verlangt der Gesetzgeber die Einhaltung strenger Formvorschriften, die sicherstellen sollen, dass der Gesellschaft zumindest das gesetzlich vorgeschriebene Stamm- bzw. Grundkapital auch tatsächlich, in vollem Umfang und zu dem vorgegebenen Zweck im Rahmen ihrer weiteren Geschäftstätigkeit zur Verfügung steht.
Gerade aber zu Beginn der Gesellschaftstätigkeit, in der noch keine Umsätze erwirtschaftet werden, fällt es den Gründern bzw. Organen der Gesellschaft schwer, das (Eigen-)Kapital aufzubringen und bis zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit auch zu erhalten. Zum Schutz der Gesellschaft aber insbesondere auch der Gesellschaftsgläubiger dienen die nachfolgenden Strafbestimmungen, die die Einhaltung dieser Vorgaben durchsetzen sollen.
a. Der Gründungsschwindel: § 82 GmbHG Falsche Angaben / § 399 AktG Falsche Angaben
Die Vorschriften dienen dem Schutz des Vertrauens Dritter in die Richtigkeit der Angaben über die wesentlichen wirtschaftlichen Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft bei ihrer Gründung, die für die GmbH und die AG gleich ausgestaltet wurden. Täter sind jeweils die an der Gründung verantwortlich beteiligten Organe der zu gründenden Gesellschaft, es handelt sich mithin um ein Sonderdelikt.
Eine vergleichbare Vorschrift existiert im Bereich der Gründung einer Personengesellschaft nicht, da hier die Gesellschafter mit ihren Privatvermögen haften.
b. Falschangaben im Rahmen der Vorlage der Eröffnungsbilanz gegenüber der Gesellschaft/Dritten
aa. Untreue, § 266 StGB
Gegenüber der Gesellschaft kommt eine Untreue durch Einbringung minderwertiger Sacheinlagen in Betracht, oder durch überhöhte Gründungskosten, die die Gesellschaft nicht zu Tragen im Stande ist.
bb. Betrug, § 263 StGB
Nach Gründung einer Gesellschaft wird Geld benötigt, um den Betrieb aufnehmen bzw. aufrechterhalten zu können. Ein Betrug kommt durch Vorlage der unrichtigen Eröffnungsbilanz zum Abschluss von Kreditverträgen in Betracht oder, wenn neue Geldgeber gesucht werden, die als weitere Gesellschafter aufgrund der Eröffnungsbilanz gewonnen werden sollen. Auch die Tatbestände des Kreditbetruges oder im Einzelfall des Subventionsbetruges können erfüllt sein.
Im Falle aa. kommt eine Strafbarkeit bei der Gründung eines Einzelunternehmens/einer Personengesellschaft nicht in Betracht. Im Falle der Täuschung über den Bestand des „Gesellschaftsvermögens“ ist dies denkbar.
2. Strafrechtliche Risiken bei der Führung der Gesellschaft
In jeder Phase unternehmerischen Handelns ist strafbares Handeln denkbar. Sei es bei der Beschaffung von Rohstoffen und (halbfertigen) Waren (bspw. unter Verstoß gegen Importverbote, Umgehung von Zöllen), der Erzeugung der Produkte (unter Verstoß gegen Urheberrechte) oder beim Absatz der Ware (unter Verstoß gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Bei der Erbringung von Dienstleistungen ist an die Verletzung von arbeitsrechtlichen (Schutz-)Gesetzen zu denken, ansonsten finden sich bei besonderen Geschäftszweigen jeweils Sonderbestimmungen, wie im Bereich der Börse (Verbot des Insiderhandels) oder des Bankenwesens (Verbotene Einlagegeschäfte). In diesen Bereichen kann sich sowohl der Geschäftsführer einer GmbH wie auch der Inhaber eines Einzelunternehmers oder der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer GmbH strafbar machen.
Dort aber, wo Sonderdelikte ein bestimmtes, mit der Organtätigkeit einer Kapitalgesellschaft verknüpftes Handeln unter Strafe stellen, ergeben sich Unterschiede zur Tätigkeit eines Einzelunternehmers bzw. Gesellschafters einer GbR.
Erörtert wird hier nur eine Auswahl der wichtigsten und gleichzeitig geläufigsten Bestimmungen.
a. Sozialversicherungsrecht- § 266 a StGB – Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und Arbeitsstrafrecht
§ 266 a StGB ist die Kernvorschrift zum Schutz des nationalen Sozialversicherungsaufkommens. Es handelt sich um ein echtes Sonderdelikt, da der Täter Arbeitgeber sein muss. Außer in dem Fall des Absatz 2, 1. Alternative handelt es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt. Absatz 2, 1. Alternative wird betrugsähnlich konzipiert, im Übrigen werden treueartige Pflichten des Arbeitgebers gegenüber der Solidargemeinschaft (aller Versicherten) begründet und stellen einen Spezialfall des § 266 StGB dar. Täter ist der Arbeitgeber im Sinne des Sozialversicherungsrechts und damit derjenige, bei dem der Arbeitnehmer nichtselbständig beschäftigt ist (§ 28 e I 1 SGB IV). Als Arbeitnehmer wird derjenige behandelt, der in persönlicher Abhängigkeit aufgrund örtlicher, zeitlicher und inhaltlicher Weisungsgebundenheit für den Arbeitgeber tätig ist und selbst kein eigenes unternehmerisches Risiko trägt.
Bei der GmbH ist diese und nicht ihre Organe Arbeitgeber, hier gilt § 14 Abs. 1 Ziffer 1 StGB, so dass der Geschäftsführer als vertretungsberechtigtes Organ strafrechtlich ab seiner Bestellung bis zur Abberufung haftet. Bei einer GbR dürfte Arbeitgeber die Außen-GbR sein, grundsätzlich also alle Gesellschafter als vertretungsberechtigte Geschäftsführer. Bei der Bestellung eines Gesellschafters als Geschäftsführers in der Satzung der GbR dieser (BGHZ 146, 331, Perron, Eisele, in Sch/Sch. § 14 Rn 22, 23).
Im Bereich des § 266 a StGB ändert die Gründung einer GmbH an der strafrechtlichen Haftung eines Gesellschafters nichts, jedenfalls dann nicht, wenn er zugleich Geschäftsführer in der GbR war und dann Geschäftsführer der GmbH wird.
Auch im Arbeitsstrafrecht (vgl. §§ 10, 11 SchwArbG, § 15 a AÜG) knüpft die Strafbarkeit an die Arbeitgebereigenschaft, so dass sich die Situation dort mit der des Sozialversicherungsrechts vergleichen lässt.
b. Bilanzdelikte – § 331 HGB Unrichtige Darstellung
§ 331 HGB stellt die unrichtige Darstellung der Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft in der Eröffnungsbilanz, den Jahresabschlüssen, dem Lagebericht etc. unter Strafe.
§ 331 Nr. 1–4 schützt, ebenso wie die Vorschriften des § 400 AktG und des § 82 GmbHG, das Vertrauen in die Richtigkeit und die Vollständigkeit bestimmter Informationen über die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft bzw. des Konzerns. Die Vorschrift ist ausschließlich auf Kapitalgesellschaften anwendbar, mithin also nicht auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Selbst wenn also der GbR-Geschäftsführer, als Kaufmann, es unterlässt die zu führenden Bücher ordnungsgemäß zu führen, kommt eine Strafbarkeit nach § 331 HGB nicht in Frage. Auch sonst ist das schludrige Führen von Büchern – außerhalb des Steuer- und Konkursstrafrechts – nicht strafbewehrt.
c. § 84 GmbHG, i.V.m. § 49 Abs. 3 GmbHG und § 401 AktG i.V.m. 92 AktG – Verletzung der Verlustanzeigepflicht
Der Geschäftsführer einer GmbH ist verpflichtet, unverzüglich die Gesellschafter zu informieren, wenn ihm bekannt wird, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist. Die Anzeige soll den Gesellschaftern ermöglichen, rechtzeitig Rettungsmaßnahmen einzuleiten und die GmbH vor der Insolvenz zu schützen. Neben den Gesellschaftern sollen auch die Gläubiger der GmbH vor Verlusten geschützt werden.
Eine entsprechende strafbewehrte Anzeigepflicht gilt für den Vorstand einer Aktiengesellschaft.
Auch hier gibt es kein entsprechendes Pendent für den Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer GmbH.
3. Strafrechtliche Risiken in der Abwicklung bzw. Krise der Gesellschaft
a. Insolvenzdelikte – insbesondere die §§ 283 f.StGB
§ 283 StGB „Bankrott“ gilt als zentrale Bestimmung des Insolvenzstrafrechts. Ziel ist die Erhaltung des Vermögens der Insolvenzschuldnerin zu Gunsten einer gerechten Verteilung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. Sie dient damit (wie auch § 15 a InsO) dem Gläubigerschutz. Auch § 283 StGB ist Sonderdelikt, die Tat kann nur durch den sog. „Schuldner“ begangen werden. Bei Unternehmensinsolvenzen der AG, GmbH gilt auch hier § 14 StGB, Täter ist danach der Geschäftsführer bzw. Vorstand. Bei der GbR, der KG und OHG die Gesellschafter, soweit sie vertretungsberechtigt sind.
Auch der Verbraucher kann, wenn er Schuldner ist, Täter sein.
Voraussetzung neben der sog. Krise (Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit) ist entweder die Zahlungseinstellung oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren Ablehnung mangels Masse.
Die Tathandlungen werden in Absatz 1 Ziffer 1-8 beschrieben:
- Entziehung von Vermögensbestandteilen, die der Masse gehörten,
- Eingehung von Risikogeschäften oder verschwenderischen Tätigkeiten, die der ordnungsgemäßem Wirtschaften widerspricht,
- Erwerb von Waren und deren Weiterveräußerung unter Wert,
- Vermögensverschiebung zu Gunsten Dritter, die hierauf keinen Anspruch haben,
- Handelsbücher nicht oder nicht richtig führt,
- Bilanzen nicht oder fehlerhaft erstellt
- sonst Vermögen verschwendet oder verheimlicht.
Da Täter damit auch der Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer GbR sein kann, gibt es in diesem Bereich kaum Unterschiede in der Strafbarkeit (es sei denn, der Einzelunternehmer würde die Grenzen der Bilanzierungspflicht nicht erreichen, § 241 a HGB, dann käme eine Strafbarkeit durch fehlerhafte Bilanzerstellung nicht in Betracht – sicher ein seltener Fall).
b. § 283 b StGB – Verletzung der Buchführungspflicht
Die Norm füllt eine Regelungslücke aus: Die in § 283b StGB genannten Pflichten werden zu einem Zeitpunkt begangen, in dem die Krise noch nicht eingetreten ist oder der Täter die Krise ohne fahrlässig zu handeln (sonst § 283 IV Nr. 1 StGB) noch nicht kennt, die Voraussetzungen der Zahlungseinstellung, Insolvenzeröffnung oder Ablehnung mangels Masse aber im weiteren Verlauf eintritt.
Auch hier gilt zum Täterbegriff das zu § 283 StGB ausgeführte.
c. Die Insolvenzverschleppung, § 15 a Abs. 4 InsO
Der Zweck des § 15 a Abs. 1 InsO – Insolvenzantragstellung bei Eintritt der Krise – ist die Begrenzung der Risiken für Dritte, die sich aus der beschränkten Haftung der Gesellschaft ergeben. Der Gläubiger kann nur auf das Vermögen der Gesellschaft zugreifen. Der Antrag soll daher zum frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt werden um zu vermeiden, dass massearme Verfahren geführt und keine Gläubiger befriedigt werden. Zweites Ziel der Norm ist, dass Gläubiger im Stadium der Krise gleich bedient werden.
Der Verstoß gegen diese Antragspflicht ist in Abs. 4 der Norm strafbewehrt. Die Tat kann auch leichtfertig begangen werden (Abs. 5), Tathandlung ist das Unterlassen der Antragstellung, die verspätete und/oder fehlerhafte Antragstellung. Letztere wird in der Praxis selten verfolgt.
§ 15 a Abs. 4 InsO setzt weder einen Schaden voraus noch eine (rechtswidrige) Bereicherung der Handenden, es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.
Auch und gerade die Interessen der Gesellschaft und der Anteilsinhaber müssen jedoch vom Geschäftsführer der Gesellschaft berücksichtigt werden, so dass eine verfrühte Insolvenzantragsstellung den Untreuetatbestand zum Nachteil der Gesellschafter erfüllen kann. Hier also bewegt sich der Geschäftsführer zwischen Skylla und Charybdis, eine Situation, die dem Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erspart bleibt. Da insolvenzantragspflichtig nur juristische Personen sind oder Personengesellschaften, bei denen kein haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (also im Wesentlichen die GmbH & Co, KG, bei der der Komplementär wiederum eine GmbH ist) kommt als Täter immer nur das vertretungsberechtigte Organ der Gesellschaft in Betracht, also der Geschäftsführer der GmbH.
Auch in diesem Bereich wirkt sich also die Gründung einer GmbH für den ehemaligen Einzelunternehmer oder GbR-Gesellschafter fatal aus. Berücksichtigt man, dass in diesem Bereich der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin nicht nur im Strafverfahren mit verheerenden finanziellen Folgen seines Handelns konfrontiert wird (Einziehung der während der Krise zufließenden Gelder, Zahlungsauflagen im Rahmen eines Bewährungsbeschlusses bei Verhängung einer Geldstrafe) sondern auch der Insolvenzverwalter ihn aus der Verschleppungshandlung in Regress nehmen wird (§§ 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB i.V.m. § 15 a Abs. 1 InsO) kann man ermessen, dass in diesem Bereich die umfassende Beratung zur richtigen Rechtsformwahl schicksalsentscheidend sein kann.
IV. Fazit
Insbesondere in den Phasen der Gründung der Gesellschaft im Rahmen der Kapitalausstattung und der Beendigung der Gesellschaft in der Krise durch ein Insolvenzverfahren setzt sich das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person massiven Strafbarkeitsrisiken aus. Dieses Risiko steigt insbesondere in den Fällen, in denen die Gesellschaft wegen ihrer Größe und finanziellen Ausstattung nicht in der Lage ist, sich bereits zu Beginn kompetenten juristischen Rat einzuholen bzw. diesen dauerhaft nachzufragen. Gerade diese Gesellschaften neigen dann auch dazu, die mitunter hohen formalen Anforderungen des GmbH- oder Aktienrechts zu ignorieren oder in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten. Der Berater sollte also auch diese Risiken berücksichtigen und die GmbH, GmbH & Co KG oder die AG nur in den wirklich geeigneten Fällen empfehlen.
Das Ende ist sonst bekannt….