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Durch die Entscheidungen des BGH wird es für Unternehmen, die eine D&O-Versicherung für ihre Geschäftsführer abgeschlossen haben, erheblich leichter, den Ausgleich der Schäden zu erlangen, die durch Pflichtverletzungen ihrer Geschäftsführer in sog. Innenhaftungsfällen entstanden sind. Der Versicherer kann den Freistellungsanspruch nicht mehr mit dem Argument zurückweisen, es liege keine ernstliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers vor. Außerdem kann sich die GmbH den Freistellungsanspruch vom Geschäftsführer abtreten lassen und den Schadensausgleich unmittelbar gegenüber ihrem Versicherer geltend machen. Dadurch erhöht sich auch die Attraktivität einer D&O-Versicherung für Unternehmen. GmbH-Geschäftsführern, die ihre Haftungsrisiken als Organ durch eine von der Gesellschaft abgeschlossene Versicherung absichern wollen, haben zusätzliche Argumente, ihren Dienstgeber vom Abschluss einer D&O-Versicherung zu überzeugen.
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