1. Die D&O-Versicherung ist eine Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung mit vielen Besonderheiten. Hier gilt nicht das sonst übliche Verstoßprinzip, sondern das Anspruchserhebungsprinzip („claims-made-Prinzip“): Versicherungsschutz besteht nur für solche Haftpflichtansprüche, die während der Dauer des Versicherungsvertrags von der GmbH gegen den Geschäftsführer geltend gemacht worden sind. Es kommt also nicht darauf an, wann der Geschäftsführer gegen seine Organpflichten verstoßen hat. Außerdem besteht bei der D&O-Versicherung eine ungewöhnliche Interessenlage der Beteiligten. Versicherungsnehmer ist die GmbH, versicherte Person der Geschäftsführer. Das bedeutet, dass die GmbH Prämien an den D&O-Versicherer bezahlt, um den Geschäftsführer vor der Inanspruchnahme durch die GmbH zu schützen – obwohl diese primär nicht den Schutz des Geschäftsführers, sondern die Regulierung ihres Schadens anstrebt. Diese Gemengelage der Interessen begründet den allgemein auf den Beteiligten einer D&O-Versicherung lastenden Verdacht, es könne zwischen GmbH und Geschäftsführer gemauschelt werden: Der GmbH gehe es also gar nicht um die Inanspruchnahme ihres Geschäftsführers, sondern sie wolle im kollusiven Zusammenwirken mit der versicherten Person den Versicherungsfall auslösen.

    Aus diesem Grund haben die Gerichte einen Versicherungsfall in der D&O-Versicherung bislang nur bejaht, wenn eine „ernstliche Inanspruchnahme“ des Geschäftsführers durch die GmbH erfolge. Ein formales Anspruchsschreiben reiche hierfür nicht aus, sondern die Ernstlichkeit der Inanspruchnahme sei vom Gericht im Einzelnen zu prüfen.

 

  1. Um Missbrauch durch kollusives Zusammenwirken zwischen GmbH und Geschäftsführer zu verhindern, schließen D&O-Versicherer die Zulässigkeit der Abtretung des Freistellungsanspruchs des Geschäftsführers an die GmbH regelmäßig aus. Damit soll verhindert werden, dass sich der Geschäftsführer erst gar nicht um die Anspruchsabwehr bemüht, sondern die GmbH direkt den Freistellungsanspruch realisiert. § 108 Abs. 2 VVG regelt jedoch, dass die Abtretung des Freistellungsanspruchs an Dritte nicht durch Allgemeine Versicherungsbedingungen ausgeschlossen werden kann. Der geschädigte Dritte soll den Ausgleich seines Schadens also direkt gegenüber dem Versicherer geltend machen können. Da die GmbH bei Innenhaftungsfällen (Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG) aber nicht nur Geschädigte ist, sondern zugleich Versicherungsnehmerin, wurde sie als „Dritte“ im Sinne von § 108 Abs. 2 VVG angesehen. Dies hatte zur Folge, dass der Geschäftsführer die Regulierung des Schadens aus seiner Obliegenheitspflichtverletzung nicht durch Abtretung der GmbH überlassen konnte. Zusammen mit dem ungeschriebenen Erfordernis der „ernstlichen Inanspruchnahme“ des Geschäftsführers wurde dadurch die Durchsetzung von Freistellungsansprüchen gegen D&O-Versicherer erheblich erschwert.

 

  1. Dies hat der BGH durch zwei Urteile vom 13.04.2016 geändert (BGH IV ZR 304/13 und BGH IV ZR 51/14). Danach gilt in Innenhaftungsfällen der D&O-Versicherung auch der geschädigte Versicherungsnehmer als Dritter im Sinne von § 108 Abs. 2 VVG. Außerdem hat der BGH entschieden, dass D&O-Versicherer ihre Inanspruchnahme nicht mit der Erwägung ablehnen können, der Geschädigte beabsichtige in Wahrheit nicht, den Versicherten wegen des gegen ihn erhobenen Schadensersatzanspruchs persönlich haftbar zu machen und wolle insbesondere nicht Zugriff auf dessen persönliches Vermögen nehmen, sondern lediglich den Versicherungsfall auslösen, weshalb die Inanspruchnahme nicht ernstlich sei.

 

 

Folgen für die Praxis:

 

Durch die Entscheidungen des BGH wird es für Unternehmen, die eine D&O-Versicherung für ihre Geschäftsführer abgeschlossen haben, erheblich leichter, den Ausgleich der Schäden zu erlangen, die durch Pflichtverletzungen ihrer Geschäftsführer in sog. Innenhaftungsfällen entstanden sind. Der Versicherer kann den Freistellungsanspruch nicht mehr mit dem Argument zurückweisen, es liege keine ernstliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers vor. Außerdem kann sich die GmbH den Freistellungsanspruch vom Geschäftsführer abtreten lassen und den Schadensausgleich unmittelbar gegenüber ihrem Versicherer geltend machen. Dadurch erhöht sich auch die Attraktivität einer D&O-Versicherung für Unternehmen. GmbH-Geschäftsführern, die ihre Haftungsrisiken als Organ durch eine von der Gesellschaft abgeschlossene Versicherung absichern wollen, haben zusätzliche Argumente, ihren Dienstgeber vom Abschluss einer D&O-Versicherung zu überzeugen.